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65-21 Corona-Test-Angebotsverpflichtung

Bastian Kubitza
Corona-News

Corona-Test-Angebotsverpflichtung für Unternehmen tritt am Dienstag, 20. April 2021 in Kraft

Die vom Bundeskabinett am 13. April 2021 beschlossene bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen wurde am 15. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt damit am 20. April 2021 in Kraft. Zu diesem Zweck wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen erweitert. Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Eckpunkte der Regelung

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten.

Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:

  • Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (Landwirtschaftshelfer, Schlachtbetriebe, teilweise Leih-und Zeitarbeiter etc.)
  • Beschäftigte, die in geschlossenen Räumen unter klimatischen Bedingungen arbeiten, die eine Übertragung des Corona-Virus begünstigen (z.B. Schlachthöfe)
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, (Friseure, Nagelstudios, Kosmetikstudios etc.)
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen,  und
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten (z.B. Verkäufer).

Die Angebotsverpflichtung kann durch die Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Vereinbarung von Terminen in einer Teststation sind nicht ausreichend. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, beispielsweise hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht.

Ausweisung internationaler Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete

Die neu ausgewiesenen Hochinzidenzgebiete, Risikogebiete sowie Gebiete, die derzeit nicht mehr als Risikogebiete gelten, wirksam ab Sonntag, 18. April 2021, um 00:00 Uhr.

Neue Hochinzidenzgebiete
  • Argentinien
Neue Risikogebiete
  • Portugal – die autonome Region Azoren und die Region Algarve
  • Spanien – die autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha gilt ebenfalls als Risikogebiet
  • Vereinigte Arabische Emirate (vormals Hochinzidenzgebiet)
Gebiete, die nicht mehr als Risikogebiete gelten
  • Barbados
    Finnland – die Region Pirkanmaa ist kein Risikogebiet mehr
  • Irland – die Regionen Mid-West und South-East gelten nicht mehr als Risikogebiet
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, einschließlich der Isle of Man, aller Kanalinseln sowie der britischen Überseegebiete (mit Ausnahme Bermuda, Britische Jungferninseln und Falkland Inseln) sind kein Risikogebiet mehr.

Die ganze Übersicht finden Sie auf der Seite des RKI.