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19-21: Beförderungsverbot für Virusvarianten-Gebiete

Bastian Kubitza
Corona-News

Beförderungsverbot für Virusvarianten-Gebiete

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 29. Januar 2021 eine Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) erlassen, die bereits ab dem 30. Januar 2021 gilt.

Den Text der Verordnung finden Sie hier:

Coronavirus-Schutzverordnung

Beförderungsverbot

Demnach sind Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland zu unterlassen.

Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI.

Folgende Staaten gelten aktuell als Virusvarianten-Gebiete:

• Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

• Eswatini (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

• Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 9. Januar 2021 als Risikogebiet ausgewiesen)

• Lesotho (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

• Portugal– (Virusvarianten-Gebiet seit 27. Januar 2021 inkl. aller autonomen Regionen; bereits seit 24. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits Risikogebiet seit 8. November 2020)

• Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

• Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021 inkl. aller Überseegebiete, Isle of Man sowie aller Kanalinseln; bereits seit November 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

Ausnahmen

Das Beförderungsverbot gilt nicht für:

• die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,

• die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,

• reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

• die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

• Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

• Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

• Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.

Quarantäne, Testpflicht und Anmeldung

Die Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne sowie zur Testpflicht und Einreiseanmeldung gelten weiterhin und gegebenenfalls auch dann, wenn eine Ausnahme vom Beförderungsverbot besteht.

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