Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 29. Januar 2021 eine Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) erlassen, die bereits ab dem 30. Januar 2021 gilt.
Demnach sind Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland zu unterlassen.
Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI.
Folgende Staaten gelten aktuell als Virusvarianten-Gebiete:
• Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Eswatini (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 9. Januar 2021 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Lesotho (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Portugal– (Virusvarianten-Gebiet seit 27. Januar 2021 inkl. aller autonomen Regionen; bereits seit 24. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits Risikogebiet seit 8. November 2020)
• Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021 inkl. aller Überseegebiete, Isle of Man sowie aller Kanalinseln; bereits seit November 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
Ausnahmen
Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
• die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
• die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
• reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
• die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
• Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
• Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
• Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
Quarantäne, Testpflicht und Anmeldung
Die Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne sowie zur Testpflicht und Einreiseanmeldung gelten weiterhin und gegebenenfalls auch dann, wenn eine Ausnahme vom Beförderungsverbot besteht.
19-21: Beförderungsverbot für Virusvarianten-Gebiete
Beförderungsverbot für Virusvarianten-Gebiete
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 29. Januar 2021 eine Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) erlassen, die bereits ab dem 30. Januar 2021 gilt.
Den Text der Verordnung finden Sie hier:
• Coronavirus-Schutzverordnung
Beförderungsverbot
Demnach sind Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland zu unterlassen.
Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind. Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI.
Folgende Staaten gelten aktuell als Virusvarianten-Gebiete:
• Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Eswatini (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 9. Januar 2021 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Lesotho (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Portugal– (Virusvarianten-Gebiet seit 27. Januar 2021 inkl. aller autonomen Regionen; bereits seit 24. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits Risikogebiet seit 8. November 2020)
• Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
• Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021 inkl. aller Überseegebiete, Isle of Man sowie aller Kanalinseln; bereits seit November 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
Ausnahmen
Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
• die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
• die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
• reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
• die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
• Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
• Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
• Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
Quarantäne, Testpflicht und Anmeldung
Die Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne sowie zur Testpflicht und Einreiseanmeldung gelten weiterhin und gegebenenfalls auch dann, wenn eine Ausnahme vom Beförderungsverbot besteht.
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Vorstandsmitglied BDS-FFB & BDS-Oberbayern
Wenn alle zampacken, und sich drauf konzentrieren was möglich ist, können wir einiges bewegen!Kommentare
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