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20-21: Berufliche Abschlussklassen möglich und Verlängerung der Schulbusverstärker

Bastian Kubitza
Corona-News

heute haben wir Informationen, die für Ihre Azubis interessant sein könnten. Des Weiteren verlängert die Staatsregierung die Kostenübernahme für Schulbusverstärker, das könnte für unsere Busunternehmen interessant sein.

1. Zulassung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen an Bildungseinrichtungen

Die Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen in den beruflichen Bildungseinrichtungen der bayerischen Wirtschaft ist ab dem 01. Februar 2021 möglich.

Die Zulassung von Präsenzunterricht an Bildungseinrichtungen des Handwerks sowie den weiteren Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Abschlussklassen ist in einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums geregelt.

• Es ist zulässig, dass die Bildungseinrichtungen des Handwerks sowie Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Vorbereitung bis zum 31. Juli 2021 abgeschlossener Kammerprüfungen sowie Gesellen- und Meisterprüfungen für die Abschlussklassen, deren Teilnehmer parallel eine berufliche Schule besuchen, die notwendigen Vorbereitungskurse und überbetrieblichen Unterweisungen/außerbetriebliche Schulungen (auch im Verbund) im Wechselunterricht durchführen.

• Eine Unterrichtung in Präsenz kann stattfinden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist.

• Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen.

• Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Vorbereitungskurse auf Gesellen-, Meister- und sonstige Kammerprüfungen sind von Praxisanteilen, praxisnahen Anwendungen und dem Einsatz komplexer Branchenabläufe geprägt. Zur Prüfungsvorbereitung ist daher Präsenzunterricht erforderlich. Auf das Erfordernis des Wechselunterrichts kann verzichtet werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer in Präsenz auf maximal 16 Personen beschränkt bleibt. Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die praktische Ausbildung von Personen, die berufliche Schulen besuchen, sodass insbesondere Ausbildungsangebote in dualer Form wieder stattfinden können. Dies gilt, wenn die praktischen außerschulischen Ausbildungsteile von Kammern organisiert werden oder von Stellen, auf die die Kammern oder auch Betriebe diese praktischen Ausbildungsteile delegieren.

Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke dienen der beruflichen Rehabilitation

Der Betrieb der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke durfte bereits zum 09. Januar 2021 wieder aufgenommen werden. Hinsichtlich der Vorgaben ist im Einzelnen auf die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 07. Januar 2021 zu verweisen.

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Bei Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX handelt es sich um Einrichtungen, die ausschließlich der beruflichen Rehabilitation von Menschen mit Behinderung dienen. Für diese Einrichtungen ebenso wie für die Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Frühförderstellen bestanden seit Beginn der Corona-Pandemie gesonderte Regelungen in Form einer Allgemeinverfügung.

Schutz des Rechts auf Teilhabe, Unterstützung und Förderung

Der Betrieb der Einrichtungen findet unter Beachtung strenger Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen statt. Hierfür haben die Einrichtungen auf der Grundlage von Rahmenhygieneplänen einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte entwickelt und setzen sie konsequent um.

2. Staatsregierung verlängert Kostenübernahme für Schulbusverstärker bis zum Ende des Schuljahres mit zusätzlichen 20 Millionen Euro

Seit Beginn des Schuljahres fördert der Freistaat die Kommunen beim Einsatz von zusätzlichen Bussen in der Schülerbeförderung. Das stellt eine Grundlage für eine sichere Beförderung bei der schrittweisen Rückkehr in den Präsenzunterricht dar.

Der bayerische Ministerrat hat weitere 20 Millionen Euro für die Verlängerung der Kostenübernahmen bis zu den Sommerferien bewilligt. Ursprünglich war das Sonderprogramm mit 20 Millionen Euro ausgestattet und sollte bis zu den Osterferien laufen. Mit der jetzt verdoppelten Summe von insgesamt 40 Millionen Euro übernimmt der Freistaat auch weiterhin 100 Prozent der Kosten der Kommunen bei der Bestellung zusätzlicher Schulbusse zur Schülerbeförderung. Ob diese jedoch tatsächlich bestellt werden, entscheidet die jeweilige Kommune auf Grundlage der konkreten Situation vor Ort. Die Staatsregierung appelliert, das Förderprogramm umfassend zu nutzen, um eine Entzerrung und damit Reduzierung des Infektionsrisikos sicherzustellen.

Da abhängig vom weiteren Verlauf der Pandemie auch der Reiseverkehr ab dem zweiten Quartal wieder anlaufen könnte, ist eine frühzeitige Bestellung zusätzlicher Busse durch die Kommunen erforderlich, um eine sichere Schülerbeförderung bis zum Ende des Schuljahres gewährleisten zu können. (Anmerkung: Busunternehmen sollten hier dringend auch auf die Kommunen zugehen.)

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