Seit heute ist auch der Antrag für die „Neustarthilfe“ für Soloselbständige gestartet:
Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden
Übersicht: Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Alle Fragen und Antworten zur Neustarthilfe finden Sie hier
Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberufler oder Gewerbetreibende erzielen, können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen ab sofort direkt stellen. Dazu wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt. Wenn Sie zusätzlich Umsätze mit Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften erzielen, können diese im derzeitigen Antragsverfahren noch nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften, werden derartige gewählte Konstruktionen erst in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden können.
ACHTUNG wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!
Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt vergleichbar auch für Aktiengesellschaften deren einzige Aktionärin oder einziger Aktionär Sie sind.
Neustarthilfe ab jetzt zu beantragen
Seit heute ist auch der Antrag für die „Neustarthilfe“ für Soloselbständige gestartet:
Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden
Übersicht: Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Alle Fragen und Antworten zur Neustarthilfe finden Sie hier
• FAQ Neustarthilfe für Soloselbständige
Direktantrag Neustarthilfe für Soloselbständige
Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberufler oder Gewerbetreibende erzielen, können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen ab sofort direkt stellen. Dazu wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat benötigt. Wenn Sie zusätzlich Umsätze mit Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften erzielen, können diese im derzeitigen Antragsverfahren noch nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften, werden derartige gewählte Konstruktionen erst in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden können.
ACHTUNG wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!
Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt vergleichbar auch für Aktiengesellschaften deren einzige Aktionärin oder einziger Aktionär Sie sind.
• Direktantrag
Bei Fragen können Sie sich auch an das Service-Desk für Solo-Selbständige wenden: Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.
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Updated on Feb 17, 2021 by kubi
Vorstandsmitglied BDS-FFB & BDS-Oberbayern
Wenn alle zampacken, und sich drauf konzentrieren was möglich ist, können wir einiges bewegen!Kommentare
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